Schülerbeförderungskosten; neue Eigenanteile ab 01.01.2022

Liebe Eltern,

der Landkreis RV hat untenstehende Meldung mitgeteilt:

Der Landkreis erstattet nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben und der Kostenerstattungssatzung den Schulträgern, den Wohngemeinden, wenn eine Schule außerhalb Baden-Württembergs besucht wird und den Schülerinnen und Schüler (SuS) in seiner Trägerschaft stehenden Schulen die entstehenden notwendigen Beförderungskosten abzüglich der Eigenanteile (vgl. § 1 Absatz 1 der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (SBKS)). Die Höhe der Eigenanteile in der Schülerbeförderung ist an den Preis einer Schülermonatskarte der Preisstufe für 1 Zone des jeweils gültigen bodo-Tarifes gekoppelt (vgl. § 6 SBKS). Da bodo zum 01.01.2022 die Fahrpreise erhöht, wie der Internetseite von bodo unter https://www.bodo.de/aktuelles/detail/neue-epoche-im-bodo.html zu entnehmen ist, ändern sich somit zu diesem Zeitpunkt auch die monatlichen Eigenanteile wie folgt:

  • für SuS bis Klasse 4, für SuS der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) und für Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten von 19,10 € auf 19,80 €
  • für SuS der Klassen 5-10, für SuS des Berufsgrundbildungsjahres, des Berufsvorbereitungsjahres und der Berufsfachschulen von 30,60 € auf 31,60 €
  • für die anderen SuS von 38,20 € auf 39,50 €

Es obliegt den Schulträgern in eigener Zuständigkeit sowohl die Schulen als auch die SuS bzw. die Eltern über die geänderten Eigenanteile zu informieren! Wir empfehlen, die Erstattungsregelungen insgesamt in den Schulen an den allgemeinen Informationsstellen auszulegen bzw. dort auf die Internetseite des Landkreises unter https://www.rv.de/landkreis/kreistag/kreisrecht hinzuweisen, damit sich die SuS bzw. die Eltern über die Schülerbeförderungskostenerstattung informieren können. Sie können für Ihren Zuständigkeitsbereich gerne auch eigene, auf Ihre Verhältnisse zugeschnittene Informationen/Merkblätter erstellen und verwenden.

Weisen Sie bitte auch auf die Möglichkeit des Eigenanteilserlasses hin, da nur für höchstens 2 Kinder einer Familie ein monatlicher Eigenanteil zu entrichten ist (vgl. § 6 Absatz 3 SBKS; zuständig für diesen Erlass sind die Schulträger). Für bedürftige Familien werden, sofern die gesetzlichen Regelungen des Bildungs- und Teilhabepakets erfüllt sind, Schülerbeförderungskosten für alle Kinder der Familie erstattet (ein Eigenanteilserlass nach der Kostenerstattungssatzung für das 3. Kind und weitere Kinder ist in diesen Fällen daher nicht möglich!). Auskünfte zur Kostenerstattung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket gibt das Jobcenter. Bitte beachten Sie und weisen Betroffene darauf hin, dass der Erlassantrag von den Familien für jedes Schuljahr erneut zu stellen ist.

Ausführliche Info Landkreis RV