Mögliche Testbefreiung

Die Corona-Verordnung Schule wurde zum 14. Februar 2022 erneut geändert. Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass nun erweiterte Ausnahmen von der Testpflicht bestehen, die sich an den Ausnahmen von der Quarantänepflicht orientieren. Es besteht eine dauerhafte Befreiung von der Testpflicht für Personen, die

  • zwei Impfungen und anschließend die Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten haben, oder
  • genesen sind und eine oder zwei Impfungen erhalten haben. Die Reihenfolge dieser Ereignisse ist unerheblich.

Es besteht ferner eine vorübergehende Ausnahme von der Testpflicht für 90 Tage für Personen unter folgenden Bedingungen:

  • Die Person wurde zweifach gegen das Coronavirus geimpft und die letzte Impfung liegt mindestens 15 Tage zurück. Die Frist von 90 Tagen beginnt mit der zweiten Impfung.
  • Die Person ist genesen (ohne zusätzliche Impfung), der PCR-Nachweis liegt mindestens 28 Tage zurück. Die Frist von 90 Tagen beginnt mit der Probeentnahme.