Zum Jahresabschluss hat das Kultusministerium noch einige Änderungen geschickt, die nach den Weihnachtsferien gelten. Außerdem folgende Infos zu beide Punkte sowie den Anhang:
Eine Hilfe für Dein Verhalten im Zusammenhang mit Corona – Download – Klick
Reiserückkehrer
Die Rückkehr von Urlaubsreisen nach den Weihnachtsferien erhöht das Risiko, dass Infektionen in die Schule hineingetragen werden. Deshalb sollten nicht nur die geltenden Absonderungsregeln eingehalten, sondern darüber hinaus auch eine vorsorgliche Testung vor der Nutzung des Schülerverkehrs und dem Betreten des Schulgeländes durchgeführt werden. Dies gilt auch für alle Lehrerinnen und Lehrer.
Schülerausweisregelung
Schülerinnen oder Schüler, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt auch zu solchen Einrichtungen und Angeboten gestattet, für die ein Testnachweis oder ein Nachweis der Immunisierung erforderlich ist. Als Nachweis des Schülerstatus und damit als Testnachweis genügt der Schülerausweis. Nachdem in den Weihnachtsferien keine Schultestungen stattfinden, genügt der Schülerausweis ab dem 27. Dezember 2021 auch nicht mehr für den Zutritt. Es gilt stattdessen die Grundregel des § 5 Abs. 1 Satz 3 der CoronaVO, die für Schülerinnen und Schüler den Zutritt unter Vorlage eines negativen Testnachweises (Antigen- oder PCRTestnachweis) gestattet, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies gilt auch, wenn für den Zutritt 2G plus vorausgesetzt wird. Nach den Weihnachtsferien wird die Schülerausweisregelung zunächst fortgelten, d.h. dass der Schülerausweis für alle nicht volljährigen Schülerinnen und Schüler, die nach den Ferien wieder an den regelmäßigen Testungen in der Schule teilnehmen, vorerst auch weiterhin als Testnachweis gilt. Nach seiner Vorlage erhalten sie damit ohne weiteren Test Zugang zu den Angeboten und Einrichtungen, für die ein Test- oder Immunisierungsnachweis zu erbringen ist.